Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Softwareentwicklung und IT-Dienstleistungen (B2B). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
1.Allgemeines und Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Proplex GmbH, Seestraße 21, A-9500 Villach, Österreich (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Geschäftskunden (nachfolgend „Auftraggeber“) in Österreich. Sie finden Anwendung auf alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers im Bereich der Softwareentwicklung (Individual- und Standardsoftware), IT-Beratung, Systemintegration, Wartung, Support und sonstiger IT-Dienstleistungen.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen und Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers gelten insofern nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen.
1.4. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern besteht ein wesentlich größerer Spielraum für vertragliche Regelungen, und es wird davon ausgegangen, dass die Parteien auf Augenhöhe agieren.
1.5. Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsabschluss, diese AGB zur Kenntnis genommen, verstanden und akzeptiert zu haben. Die AGB werden dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss in Textform übermittelt oder sind auf der Website des Auftragnehmers jederzeit abrufbar.
2.Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1. Der genaue Gegenstand und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen wird in der jeweiligen schriftlichen Leistungsbeschreibung, dem Angebot oder dem Einzelvertrag detailliert festgelegt. Dies kann insbesondere umfassen:
- Softwareentwicklung: Konzeption, Design, Programmierung und Implementierung von Individualsoftware oder Anpassung von Standardsoftware gemäß den spezifischen Anforderungen des Auftraggebers.
- Standardsoftware: Lieferung von Bibliotheks- oder Standardprogrammen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten hieran.
- IT-Beratung: Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen.
- Wartung und Support: Programmwartung, Fehlerbehebung, Updates, Hotline-Service und Remote-Support.
- Inbetriebnahme: Mitwirkung bei der Implementierung und Umstellungsunterstützung.
- Dokumentation: Erstellung von technischen und/oder Benutzerdokumentationen.
- Sonstige IT-Dienstleistungen: Alle weiteren im Einzelvertrag definierten IT-bezogenen Dienstleistungen.
2.2. Grundlage für die Erstellung von Individualsoftware und Programmadaptierungen ist eine vom Auftragnehmer erstellte oder vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte schriftliche Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft). Ist dieses nicht vorhanden, gilt das Angebot als Leistungsbeschreibung. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk (Unterschrift) zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter (Subunternehmer) zu bedienen.
3.Leistungsänderungen (Change Request Management)
3.1. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, der Spezifikationen, des Zeitplans oder der Kosten (nachfolgend „Change Request“ oder „CR“) bedürfen eines formalisierten Änderungsmanagements.
3.2. Ein Change Request kann vom Auftraggeber oder Auftragnehmer schriftlich beantragt werden. Der Antrag muss die gewünschte Änderung detailliert beschreiben und begründen.
3.3. Der Auftragnehmer prüft den Change Request hinsichtlich seiner Auswirkungen auf Kosten, Zeitplan, Ressourcen und die Gesamtziele des Projekts. Die Kosten für diese Prüfung können dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern dies im Einzelfall vereinbart wurde.
3.4. Nach Prüfung legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot für die Umsetzung des Change Requests vor, das die zusätzlichen Kosten, den angepassten Zeitrahmen und etwaige weitere Auswirkungen transparent darstellt.
3.5. Die Umsetzung des Change Requests erfolgt erst nach schriftlicher Annahme des Angebots durch den Auftraggeber. Wird das Angebot abgelehnt, wird das Projekt ohne die beantragten Änderungen fortgeführt.
3.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung eines Change Requests abzulehnen, wenn dieser unzumutbar ist, die Realisierung technisch nicht möglich ist oder eine erhebliche (zeitliche) Verzögerung des Projekts bedeutet.
3.7. Alle Change Requests und deren Auswirkungen auf den Vertrag sind schriftlich zu dokumentieren und werden integraler Bestandteil des Vertrages.
4.Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Die erfolgreiche Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers ist in hohem Maße von der aktiven und zeitgerechten Mitwirkung des Auftraggebers abhängig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erbringung der Leistungen aktiv und zeitgerecht zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere:
- Bereitstellung aller für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen, Daten und Hilfsmittel (z.B. Zugänge zu Systemen, Schnittstellenbeschreibungen, Testumgebungen) vollständig und zeitgerecht.
- Bereitstellung praxisgerechter Testdaten und Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß.
- Benennung eines oder mehrerer fachkundiger Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die für die Durchführung des Vertragsverhältnisses verantwortlich sind und Erklärungen abgeben und entgegennehmen können. Änderungen in den benannten Personen sind unverzüglich mitzuteilen.
- Unverzügliche Mitteilung an den Auftragnehmer, wenn eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, sowie der ihm erkennbaren Folgen.
- Sicherstellung der Datensicherung, insbesondere bei Tests auf im Echtbetrieb befindlichen Systemen.
4.2. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich die Leistungsfristen des Auftragnehmers entsprechend. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlicher Aufwand, Reisekosten, Spesen) sind vom Auftraggeber zu tragen.
4.3. Sollten Mängel im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, die eine Fehlerbehebung durch den Auftragnehmer behindern, ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung zur Fehlerbehebung befreit, bis diese Mängel durch den Auftraggeber beseitigt wurden.
5.Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort und sind im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag festgelegt. Alle Preise sind Nettopreise in Euro exklusive Umsatzsteuer (USt) soweit die USt nicht ausdrücklich angeführt ist und gelten bis auf Widerruf.
5.2. Kosten für Programmträger, Dokumentationen, Reisekosten, Aufenthaltskosten und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.3. Alle anfallenden Gebühren und Steuern, insbesondere die Umsatzsteuer, werden gemäß der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
5.4. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind, sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, 14 Tage nach dem Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
5.5. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist eine wesentliche Bedingung für die Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer.
5.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte zu verlangen. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der jeweils am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt. Ist der Auftraggeber für die Verzögerung nicht verantwortlich, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 4 % pro Jahr.
5.7. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.8. Für den Fall des Zahlungsverzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen, einschließlich der Kosten für Mahnspesen und Inkassokosten. Die Mahnspesen betragen pro Mahnung EUR 15,00.
5.9. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
5.10. Bei größeren Projekten oder nach gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag können Anzahlungen bei Auftragserteilung und/oder Teilzahlungen bei Erreichen definierter Projektmeilensteine fällig werden.
6.Wertsicherungsklausel (Indexierung)
6.1. Sofern der Vertrag eine Laufzeit von mehr als einem Jahr vorsieht oder wiederkehrende Leistungen (z.B. Wartung, Support, SaaS) umfasst, wird die vereinbarte Vergütung jährlich, jeweils zum 1. Jänner, an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) 2020 der Statistik Austria angepasst.
6.2. Basis für die Wertsicherung ist der VPI 2020, der im Monat des Vertragsabschlusses veröffentlicht wurde. Die Anpassung erfolgt auf Basis der prozentualen Veränderung des VPI 2020 zwischen dem Basiswert und dem Indexwert des Monats des Vorjahres.
6.3. Eine negative Indexentwicklung führt nicht zu einer Reduzierung der Vergütung unter den ursprünglich vereinbarten Preis.
6.4. Die angepasste Vergütung wird dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und ist ab dem Anpassungsdatum gültig.
7.Abnahmeverfahren der Software
7.1. Für individuell erstellte Software oder Programmadaptierungen ist eine förmliche Programmabnahme durch den Auftraggeber spätestens vier Wochen ab Lieferung bzw. Bereitstellung erforderlich.
7.2. Die Abnahme wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Die Prüfung erfolgt auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung und der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Testdaten.
7.3. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne eine förmliche Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum dieses Zeitraums als abgenommen.
7.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme der Software aufgrund unwesentlicher Mängel abzulehnen.
7.5. Ein behebbarer Fehler liegt vor, wenn das Programm von seiner Leistungsbeschreibung oder Dokumentation in der neuesten Version abweicht und diese Abweichung vom Auftraggeber reproduzierbar ist.
7.6. Mängelrügen müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Eine verspätete Meldung von Mängeln kann zu zusätzlichen Kosten führen, die der Auftraggeber zu tragen hat.
7.7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, anerkannte Fehler, für die er verantwortlich ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Dies erfolgt in der Regel durch Software-Updates oder die Bereitstellung angemessener Ausweichlösungen.
7.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Fehlerbehebung zu unterstützen und alle notwendigen Informationen unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu melden.
8.Gewährleistung und Haftung
8.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Mängel, die die Software oder Leistung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Bereitstellung aufweist.
8.2. Die Gewährleistungsfristen betragen:
- Für digitale Einzelleistungen (z.B. einmalige Softwarelieferung) und Hardware-Mängel bei Waren mit digitalen Dauerleistungen: zwei Jahre ab Übergabe bzw. Bereitstellung.
- Für fortlaufend bereitgestellte digitale Dauerleistungen (z.B. Software-as-a-Service, Abonnements, fortlaufende Updates): die gesamte Vertragsdauer.
8.3. Die gesetzliche Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB, wonach Mängel innerhalb der ersten sechs Monate als bereits bei Übergabe vorhanden vermutet werden, wird einvernehmlich ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Bereitstellung zu beweisen.
8.4. Zwischen Unternehmern besteht eine gesetzliche Rügepflicht. Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden, um Gewährleistungs- und Mangelschadenersatzansprüche geltend machen zu können.
8.5. Im Falle eines Gewährleistungsanspruchs hat die Verbesserung (Nachbesserung oder Austausch) stets Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
8.6. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden grundsätzlich nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von dem Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.7. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.8. Für Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
8.9. Produkthaftungsansprüche bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt und können im Verhältnis zwischen dem Produkthaftungspflichtigen und dem Geschädigten weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.
9.Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
9.1. Der Auftragnehmer ist Urheber bzw. Miturheber der von ihm entwickelten Software. Das Urheberrecht an der Software verbleibt beim Auftragnehmer und kann unter Lebenden nicht übertragen werden.
9.2. Der Auftraggeber erwirbt an der vom Auftragnehmer entwickelten Software ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Werknutzungsrecht zum internen Gebrauch im vereinbarten Umfang und für die vereinbarte Dauer.
9.3. Wird Software von angestellten Programmierern des Auftragnehmers in Erfüllung ihrer Dienstpflichten erstellt, erwirbt der Auftragnehmer ein unbeschränktes Werknutzungsrecht kraft Gesetzes (ex lege).
9.4. Wird die Programmierung hingegen durch freie Mitarbeiter oder aufgrund eines Werkvertrages erbracht, so ist eine ausdrückliche vertragliche Einräumung des für die wirtschaftliche Verwertung erforderlichen Werknutzungsrechts durch den Auftragnehmer zwingend erforderlich.
9.5. Background IP und Foreground IP:
- Background IP bezeichnet das gesamte Wissen und geistige Eigentum, das von den Vertragspartnern zu Beginn eines Projekts eingebracht wird (z.B. bestehende Software, Algorithmen, Bibliotheken, technische Zeichnungen). Das Eigentum an der Background IP verbleibt beim jeweiligen ursprünglichen Eigentümer.
- Foreground IP bezeichnet das gesamte Wissen und geistige Eigentum, das während des Projekts durch den Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags entsteht. Die Rechte an der Foreground IP werden dem Auftraggeber im Rahmen des in Ziffer 9.2. definierten Werknutzungsrechts eingeräumt.
- Die Nutzung von Background IP des jeweils anderen Partners für die Durchführung des Projekts und die spätere Nutzung der Foreground IP wird durch separate Lizenzvereinbarungen geregelt.
9.6. Open Source Software (OSS): Sofern in der entwickelten Software Open Source Komponenten verwendet werden, unterliegen diese den jeweiligen Open Source Lizenzen. Der Auftragnehmer übernimmt für diese OSS-Komponenten keine Gewährleistung oder Haftung, da OSS-Lizenzen Schadenersatzansprüche und Gewährleistung weitgehend ausschließen.
9.7. Quellcode-Hinterlegung (Escrow Agreement): Eine Hinterlegung des Quellcodes und des zugehörigen Begleitmaterials (z.B. Entwicklungsdokumentation, Entwicklungswerkzeuge) bei einem unabhängigen Dritten (Escrow Agent) zur Absicherung des Auftraggebers im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers oder schwerwiegender Schlechterfüllung kann im Einzelfall gesondert vereinbart werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Insolvenzfestigkeit von Escrow Agreements in Österreich umstritten ist und keine absolute Sicherheit bietet.
10.Vertraulichkeit und Datenschutz (DSGVO-Compliance)
10.1. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021).
10.2. Eine detaillierte Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer finden Sie in unserer separaten Datenschutzerklärung, die auf unserer Website unter https://www.proplex.io/de/datenschutz abrufbar ist. Diese Datenschutzerklärung ist ein integraler Bestandteil dieser AGB.
10.3. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird ein gesonderter schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Dieser AVV regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien, die Art der verarbeiteten Daten, die Zwecke der Verarbeitung und die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zum Schutz der Daten.
10.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu implementieren, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten. Dies umfasst insbesondere Maßnahmen zur Zutritts-, Zugangs-, Zugriffs-, Weitergabe-, Eingabe-, Verfügbarkeits- und Trennungskontrolle.
10.5. Bei der Nutzung von Drittanbieterdiensten, die eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer außerhalb der EU/EWR erfordern (z.B. USA), stellt der Auftragnehmer sicher, dass die Anforderungen des „Schrems II“-Urteils des EuGH und der Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) eingehalten werden. Dies kann die Durchführung von Transfer Impact Assessments (TIAs) und die Implementierung zusätzlicher Schutzmaßnahmen umfassen.
10.6. Die Speicherdauer personenbezogener Daten richtet sich nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z.B. 7 Jahre für Buchhaltungsunterlagen) und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß DSGVO. Daten werden gelöscht, sobald der Zweck der Verarbeitung entfällt.
10.7. Die Website des Auftragnehmers verwendet Cookies und ähnliche Technologien. Für technisch nicht notwendige Cookies wird die explizite Einwilligung des Nutzers über einen Cookie-Banner eingeholt, der den Anforderungen des TKG 2021 und der DSGVO entspricht (z.B. gleichwertige Ablehnungsoption, keine Voreinstellungen).
10.8. Im Falle einer Datenschutzverletzung wird der Auftragnehmer die Datenschutzbehörde und gegebenenfalls die betroffenen Personen gemäß den gesetzlichen Fristen und Anforderungen informieren.
11.Vertragsdauer und Kündigung
11.1. Die Dauer des Vertragsverhältnisses wird im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt. Verträge können auf unbestimmte Zeit oder für eine feste Laufzeit abgeschlossen werden.
11.2. Sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
11.3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform und muss nachweislich (z.B. per Einschreiben mit Rückschein) an die jeweils andere Partei übermittelt werden. Eine Kündigung per einfacher E-Mail ist nicht ausreichend.
11.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- Schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten.
- Zahlungsverzug des Auftraggebers trotz Mahnung und Nachfristsetzung.
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse.
12.Höhere Gewalt (Force Majeure)
12.1. Ereignisse höherer Gewalt, die die Vertragserfüllung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, wie Naturkatastrophen, Kriege, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Terroranschläge oder ähnliche unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Pflicht zur Leistungserbringung.
12.2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt und das voraussichtliche Ende eines Ereignisses höherer Gewalt informieren.
12.3. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
13.Schlussbestimmungen
13.1. Gerichtsstand und anwendbares Recht: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers, dem Landesgericht Klagenfurt, zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
13.2. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
13.3. Schriftformerfordernis: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.4. Abtretung: Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden. Ausgenommen hiervon ist die Abtretung an ein mit dem Auftragnehmer konzernrechtlich verbundenes Unternehmen.
13.5. Aufrechnungsverbot: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Auftraggebers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
13.6. Überschriften: Die Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der besseren Übersichtlichkeit und haben keine eigenständige rechtliche Bedeutung.